Als stellvertretendes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs NRW habe ich bereits gestern ( Montag, den 23.03.2009) dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs NRW brieflich mitgeteilt, dass ich “ sollte der Vertretungsfall eintreten – gemäß Â§ 15 Absatz 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshofes NRW “ VGHG-NRW an der Mitwirkung in den Verfahren über die Kommunalwahl 2009 verhindert bin (Selbstablehnung), weil ich selbst in dieser Kommunalwahl kandidiere und deshalb unmittelbar sowohl von der Entscheidung über die Stichwahl wie auch über den Wahltermin betroffen bin.
Mit den Verfahren war ich bisher in keiner Weise befasst. Ich bin geheimer Wahl vom Landtag NRW im April 2006 einstimmig gewählt worden und trete mit Nachdruck Unterstellungen entgegen, die Befangenheits- und Selbstablehnungsvorschriften würden nicht sachgerecht angewandt.