1. Der Ausbau des Stromübertragungsnetzes in der Kritik
Das länderübergreifende Höchstspannungsnetz ist in die Kritik geraten. Bürgerinitiativen und Umweltverbände, die vor Ort mit den Ausbauplänen für die großen Stromfernübertragungsleitungen von Nord nach Süd konfrontiert sind, melden Kritik an und halten den Ausbau für überdimensioniert und viel zu teuer.
Auf der anderen Seite behaupten die vier in Deutschland tätigen Übertragungsnetzbetreiber die Notwendigkeit des Ausbaus des Übertragungsnetzes für die Energiewende und untermalen dies mit Schreckensszenarien, wonach bei verzögertem oder unterlassenem Ausbau nicht nur die Energiewende ins Stocken geraten könnte, sondern Stromausfälle und ständige Netzüberlastungen in Zukunft drohen könnten.
Nicht zu übersehen sind die bedenklichen wirtschaftlichen Abhängigkeiten bei den Übertragungsnetzbetreibern, die mit dem Übertragungsnetz ein natürliches Monopol mit gesetzlich garantierter großzügiger Eigenkapitalrendite von 5,12 bis 6,91% haben: So wurde in den Medien im Februar 2018 berichtet, dass Chinas größter Staatskonzern SGCC 20 % der Anteile am Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz übernehmen will; 60% der Anteile hält der belgische Stromnetzkonzern Elia und 20 % bleiben beim australischen Fonds IFM Investors.
2. Gesetzliche Bedarfsfestlegung
Der Bedarf für den Ausbau der Stromübertragungsnetze ist gesetzlich festgelegt. Er beruht auf dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz. Seit 2011 erstellen die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber auf dieser Basis gemeinsam jährlich einen Netzentwicklungsplan, in den Sie alle Maßnahmen aufnehmen, die in den nächsten 10 Jahren für einen sicheren und zuverlässigeren Netzbetrieb erforderlich sind. Dies wird durch den Bundesgesetzgeber im Bundesbedarfsplan nach § 12 e Energiewirtschaftsgesetz mit Gesetzeskraft versehen. Alle 4 Jahre muss der Bundesgesetzgeber diesen Bundesbedarfsplan durch Gesetz aktualisieren.
Die Kritik entzündet sich nicht nur an dem Umfang und der Art und Weise des Übertragungsnetzausbaus, sondern auch daran, dass durch diesen gesetzlich angeordneten Netzausbau die Kosten für die Stromkunden dramatisch steigen. Es ist ein Alarmzeichen, dass die durchschnittlichen Kosten, die die Stromverbraucher für Netzentgelte für alle Netzebenen zahlen, mit über 7 Cent/kWh die Kosten, die die EEG Umlage verursacht (zur Zeit rund 6,8 Cent/ kWh) bereits deutlich übersteigen.
3. Kriterien für die Stromnetzplanung in der Höchstspannungsebene
Die Kriterien basieren auf einem Szenariorahmen mit zentralisierten Großkraftwerken sowie regional verteilter erneuerbarer Energieerzeugung.
Das Netz wird darauf ausgelegt, die maximale Stromproduktion, die durch die am Netz befindlichen Erzeugungsanlagen entstehen kann, aufzunehmen. Es wird also die maximale Stromerzeugung sowohl aus Braunkohlekraftwerken wie auch aus erneuerbaren Anlagen angesetzt und das Netz in dieser Dimension ausgelegt. Für die Netzdimensionierung ist außerdem relevant, wie sich Erzeuger und Lasten räumlich verteilen.
Damit ist eine erhebliche Überdimensionierung vorprogrammiert. Dies wird auch daran deutlich, dass das Stromübertragungsnetz generell durchschnittlich nur zu 10 bis 15 % ausgelastet ist.
Die Flexibilisierung durch flexible Kraftwärmekopplungsanlagen oder regional verteilte Speicher wird nicht ausreichend berücksichtigt. Auch eine Abflachung der Höchstbelastung des Netzes durch ein Lastenmanagement findet keine Berücksichtigung. Kurz gesagt: Alle Elemente einer Glättung und Reduzierung der Spitzenbelastung des Netzes werden systematisch ausgeblendet. So kommt es, dass am Ende eine völlig überdimensionierte Stromnetzausbauplanung steht.
Dies führt des Weiteren dazu, dass auf diesem Weg insbesondere alte Braunkohlekraftwerke eine jederzeit maximale Kapazität im Übertragungsnetz ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Strombedarf garantiert bekommen und damit das Netz verstopfen.
4. Überdimensionierter Netzausbau für die Energiewende nicht notwendig
Die Kriterien dieser Planung stehen in einem scharfen Kontrast zu dem Umstand, dass die erneuerbaren Energien zur Zeit im Wesentlichen das Übertragungsnetz überhaupt nicht in Anspruch nehmen. Rund 95 % des in Deutschland erneuerbar erzeugten Stroms gelangt erst gar nicht auf die Höchstspannungsebene der Übertagungsnetze, sondern kommt bereits vorher auf kürzerem Weg durch die Verteilnetze unmittelbar bei den Stromverbrauchern an.
Anders gesagt: Der übergroße Teil des erneuerbaren Stroms kommt zu den Stromverbrauchern ohne jegliche Inanspruchnahme des Übertragungsnetzes. Und weiter heißt das: Diese in der Planung angelegte Überdimensionierung des Übertragungsnetzes ist nicht notwendig für die Energiewende, wohl aber für die künstliche Lebensverlängerung der Braunkohlekraftwerke.
Angesichts der Tatsache, dass ein weiterer Übertragungsnetzausbau – über die im Bundesbedarfsplangesetz 2016 nach heftiger Diskussion festgelegten Erdkabeltrassen hinaus– wahrscheinlich zu sehr hohen Widerständen in der Bevölkerung führen dürfte, wäre zu diskutieren, ob nicht in Zukunft von einem Zielübertragungsnetz ausgegangen werden sollte. Dieses einmal festgelegte Netz wäre dann die Basis für das Stromsystem – und um anzureizen, dass kein weiterer Übertragungsnetzausbaubedarf entsteht, könnten die Netzentgelte zwischen der regionalen und überregionalen Ebene differenzieren. Besonders zu betrachten wäre die Situation bei der als Eigenstrom vor Ort erzeugt und verbraucht wird. Weder findet dabei eine ökonomische Transaktion statt, noch wird das Netz der öffentlichen Stromversorgung in Anspruch genommen.
5. Teure Redispatchmaßnahmen durch dezentrale erneuerbare Energien vermeidbar
Soweit die vier Übertragungsnetzbetreiber damit argumentieren, dass bereits jetzt Netzengpässe drohen und das insbesondere durch Redispatchmaßnahmen zusätzliche Kosten entstehen, muss man sich klarmachen, was bei einem Redispatch tatsächlich passiert:
Ist ein Netzengpass im Übertragungsnetz zu einem bestimmten Zeitpunkt absehbar, weil die Netzkapazität zur Durchleitung des Stroms nicht ausreicht, wird eine Redispatchmaßnahme dergestalt getroffen, dass Erzeugungskapazitäten vor dem Netzengpass, also üblicherweise nördlich der Engpassstelle, herunter gefahren werden, und dafür Erzeugungskapazitäten von Reservekraftwerken, üblicherweise Gaskraftwerken, auf der anderen Seite der Netzengpassstelle, also üblicherweise südlich der Netzengpassstelle, heraufgefahren werden. Das kostet die Stromverbraucher viel Geld, über eine Milliarde € pro Jahr, weil die abgeregelten Produzenten auf der einen Seite der Engpassstelle und die hochgefahrenen Erzeugungskapazitäten auf der anderen Seite der Engpassstelle entschädigt werden müssen und das über die Netzentgelte auf die Verbraucher umgelegt wird.
Daran wird aber auch deutlich, dass das von den Netzbetreibern geltend gemachte Netzengpassproblem nicht ein solches mangelnder Erzeugungskapazitäten ist sondern ein Problem der räumlichen Entfernung der Erzeugungsanlagen.
Die im Falle von Redispatchmaßnahmen getroffenen Anordnungen des Netzbetreibers zeigen gerade, dass die Erzeugungskapazitäten auf beiden Seiten der Netzengpassstelle ausreichend vorhanden sind und dass es lediglich entsprechender Anreize bedarf, damit die Erzeugungskapazitäten netzdienlich genutzt werden, oder anders gesagt, dass die Erzeugung möglichst nahe am Verbrauch stattfindet.
6. Stromnetzentgeltsystem setzt die falschen Anreize.
Die von jedem Stromverbraucher zu zahlenden Übertragungsnetzentgelte werden unabhängig davon in Rechnung gestellt, ob das Übertragungsnetz überhaupt in Anspruch genommen worden ist oder nicht. Das Übertragungsentgelt, das sich auf jeder Stromrechnung findet, fällt in gleicher Höhe sowohl dann an, wenn Stromerzeugung, z. B. eine Windkraftanlage oder ein Gaskraftwerk nur wenige Kilometer von der Verbrausstelle des Stroms entfernt Strom produziert und nur wenige Kilometer Verteilnetz für die Stromdurchleitung in Anspruch genommen werden, oder ob der Strom unter tatsächlicher Inanspruchnahme des Übertragungsnetzes und Belastung von Netzengpassstellen über 1000 Kilometer oder mehr geleitet worden ist. Damit wird das Verursacherprinzip auf den Kopf gestellt. Richtig wäre es, dass für Stromerzeugung und -verbrauch, der innerhalb eines Verteilnetzes stattfindet, nur die regionalen Netzentgelte anfallen, während für Strom, der überregional transportiert wird, auch die Übertragungsnetzentgelte zu zahlen sind.
Die Stromnetzentgeltverordnung enthält zusätzliche Fehlanreize. Denn nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung wird ein sagenhafter Rabatt von 80 % des veröffentlichen Netzentgelts gewährt, wenn das Stromnetz mindestens 7000 Stunden im Jahr beansprucht wird. Der Rabatt steigt sogar auf 85 %, wenn das Stromnetz 7500 Stunden pro Jahr genutzt wird und er erhöht sich sogar auf 90 % wenn die Benutzungsstundenzahl bei mindestens 8000 Stunden liegt und damit praktisch das Übertragungsnetz ganze Jahr durchgehend (das Jahr hat 8760 Stunden) in Anspruch genommen wird.
Diese kontraproduktive Rabattregelung, die nur für Industrieverbraucher gilt, führt dazu, dass das Stromnetz von vielen Industriebetrieben praktisch ganzjährig genutzt wird, um einen möglichst hohen Rabatt zu erhalten, obwohl produktionstechnisch durch Lastmanagement eine systemdienliche und an die Netzkapazität angepasste Nutzung möglich wäre und auch stattfinden würde, wenn es diese kontraproduktive Rabattregelung nicht gäbe. Es verleitet sogar zur Stromverschwendung, also gleichmäßig Tag und Nacht möglichst viel Strom zu verbrauchen, weil der Rabatt höher sein kann als die zusätzlichen Strombezugskosten.
Kontraproduktiv ist ferner die Belastung der Eigenstromnutzung mit der vollen oder einer anteiligen EEG-Umlage. Denn die netzschonenste dezentrale Stromnutzung wird dadurch künstlich verteuert mit dem Ergebnis, dass größere Netzkapazitäten vorgehalten und von den Verbrauchern über höhere Netzentgelte bezahlt werden müssen
7. Erheblicher Änderungsbedarf.
Die Übertragungsnetzgebühr darf nur dann berechnet werden, wenn das Übertragungsnetz für den Strom auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Das Netzentgeltesystem abstrahiert somit von den – tendenziell geringen – Transportkosten und von den – durchaus relevanten – Netzausbaukosten, die durch räumliches Auseinanderfallen von Stromerzeugung und -verbrauch entstehen.
Die bisherige Übertragungsnetzflatrate, die jeder Stromverbraucher zahlen muss, ganz unabhängig davon, ob er ortsnah produzierten Strom nutzt oder solchen, der die Übertragungsnetze in Anspruch nimmt, muss entfallen.
Die Übertragungsnetzgebühren müssen nach Tageszeit differenziert werden. Die Nutzung des Netzes in lastarmen Zeiten muss günstiger sein, als in laststarken Zeiten.
Das bisherige Rabattsystem in § 19 Abs. 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung muss sehr viel stärker auf Netzdienlichkeit ausgerichtet werden.
Konsequent ist es zudem, wenn Schuldner der Übertragungsnetzgebühren nicht der Endverbraucher, sondern der Stromlieferant wäre. Seine Leistung besteht darin, den Strom in das Verteilnetz zu liefern und dafür einen Preis zu verlangen, der die von ihm verursachten Übertragungsnetzentgelte einschließt. Zahlungsschuldner für die Übertagungsnetzgebühren muss daher der Stromlieferant sein, nicht der Stromverbraucher.
In diesem Zusammenhang muss im Energiewirtschaftsgesetz klargestellt werden, dass Speicher keine Letztverbraucher sind, weil ansonsten bereits die Einspeicherung von Strom in regionale Speicher wiederum Netzentgelte, und zwar auch Übertragungsnetzentgelte auslösen kann.
Entscheidend ist schließlich, wer die Systemverantwortung haben soll, wer also die Verantwortung dafür hat, steuernd einzugreifen, wenn Netzengpässe drohen. Bisher ist diese Aufgabe bei den Übertragungsnetzbetreibern angesiedelt, die Verteilnetzbetreiber haben sie nur im Notfall. Dies ist nicht sachgerecht, denn tatsächlich verfügen nicht die Übertragungsnetzbetreiber, sondern allein die Verteilnetzbetreiber über die entsprechenden Informationen, wo Energie produziert und wo sie gebraucht wird. Der Ausgleich von Erzeugung auf der einen Seite und Verbrauch auf der anderen Seite kann viel besser auf regionaler Ebene, eben auf der Verteilnetzebene stattfinden, so dass statt der Übertragungsnetzbetreiber die Verteilnetzbetreiber verantwortlich sein müssen.
Schließlich muss die EEG-Umlage auf Eigenstrom entfallen. Wer keine EEG-Vergütung in Anspruch nimmt und damit die Stromverbraucher nicht belastet, darf künftig nicht mehr zur Umlagenzahlung verpflichtet sein. Dies hat Anfang 2018 auch das EU Parlament als Position für die Beratung des sog. EU-Winterpaketes „Saubere Energie für alle Europäer“ im Trilog-Verfahren beschlossen.
8. Vorfahrt für die kostengünstige regionale Erzeugung, Speicherung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Quellen.
Werden die kontraproduktiven Elemente, die im Moment eine Netzüberlastung belohnen, die dezentrale erneuerbare Energieversorgung behindern und die Verbraucher mit unnötigen Kosten belasten, beseitigt und bei der Planung die Elemente regionaler Schwankungsausgleich und Speicherung sowie Lastmanagement berücksichtigt, wird dies dazu führen, dass der Bedarf für den Ausbau der Stromübertragungsnetze erheblich sinken wird. Die bisherige Überdimensionierung in der Planung wird zurückgeführt und eine realistische und für die Verbraucherinnen und Verbraucher wesentlich kostengünstigere Lösung gefunden.